Satzung des Turn-Verein „Gut-Heil“ Rauschendorf e.V. in der Fassung vom 29. Juni 2021
§ 1 Name und Sitz
Die Eintragung unter dem Namen Turnverein „Gut Heil“ 1913 e.V. Rauschendorf im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg bleibt bestehen (1VR90337). Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Pflege und Förderung von Sport, wie Turnen, Spielen, Wandern usw., insbesondere die körperliche, charakterliche und geistige Förderung von Kindern und Jugendlichen.
1. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sowie rassistische Einschränkungen sind ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedsbeiträge, etwaige Spenden und Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins, keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, können von Schäden entlastet werden, die sie in Ausübung ihnen übertragener Aufgaben erleiden; sie können auch von der Haftung von Schäden freigestellt werden, die sie in Ausübung ihnen übertragener Aufgaben dem Verein oder Dritten fahrlässig zufügen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Freizeit- und Breitensportverband NRW e.V., im Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. und im Stadtsportbund der Stadt Königswinter.

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedergruppen:
• Erwachsene (ab 18 Jahren)
• Kinder- und Jugendliche (0 - 17 Jahre)
• Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann durch Ausfüllen eines Aufnahmeantrages unter Angabe seiner Personalien und Anschrift beim Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist verpflichtet, etwaige Gründe für die Ablehnung anzugeben.
3. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an den Ältestenrat zu, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
4. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr und des Jahresbeitrages durch Erteilung einer Einzugsermächtigung ist das Mitglied nicht nur an die bestehende Vereinssatzung gebunden, sondern es gelten auch alle vor seinem Eintritt ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse, Rechte und Pflichten.

§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt alle Mit-glieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens 3 Monaten angehören.
3. Alle jugendlichen Mitglieder sind nach Vollendung des 14. Lebensjahres in Angelegenheiten der Jugendarbeit wahl- und stimmfähig. Ihre durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse erlangen erst nach Bestätigung durch den Vorstand Gültigkeit. Die Mitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen und der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen, die Beiträge pünktlich zu entrichten, dem Verein Änderungen der Anschriften- und Bankverbindungen mitzuteilen.
5. Sollten Mitglieder gegen Nr. 4 der Satzung verstoßen, können Maßnahmen verhängt werden, die ein zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb oder an Veranstaltungen des Vereins beinhalten.
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§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Verwaltungsgebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Ermäßigung oder Erlass der Beiträge sowie Änderung der Zahlungsfristen vereinbaren.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
4. Kann der Bankeinzug des Beitrags aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch das Mitglied zu tragen.
5. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Jahresende, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss nach einem unentschuldigten Beitragsrückstand, falls der Rückstand nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach erfolgter schriftlicher Mahnung beglichen wird,
d) durch Ausschluss bei erheblichen oder ständigen Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane,
e) bei schwerer Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes unter Ausschluss des Rechtsweges vor ordentlichen Gerichten.

3. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen unter deutlicher Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses die schriftliche Berufung an den Ältestenrat zu.
4. Mit dem Austritt oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte; die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet; vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben.
5. Die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge kann durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden.


§ 8 Ehrungen
1. Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können
a) durch Vorstandsbeschluss durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Vereinsnadel geehrt werden,
b) auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ebenso können Nichtmitglieder geehrt werden.
3. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme im Vorstand erhalten.

§ 9 Verwaltung des Vereins
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die höchste Instanz des Vereins ist die Mitgliederversammlung; der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Zu ihrer Zuständigkeit gehören:
1. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes:
a) des Geschäftsführers
b) des Kassenwarts
c) des Sportwarts
d) der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Wahl des Ältestenrates
5. Bestätigung der Fachwarte
6. Genehmigung des Haushaltsplanes
7. Festsetzung der Beiträge und der Zahlungsweise
8. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung des Stimmrechts im Vorstand an Ehrenmitglieder
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
11. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 11 Ordnung zur Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr möglichst im 1. Halbjahr statt. Sie wird unter
Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
2. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
3. Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei den Mitgliedern eingegangen sein. Sie erfolgt in Textform (schriftlich oder als Email) und gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse / Emailadresse versandt wurde.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nach Zustimmung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden.
8. Sie müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden.
9. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss gemäß §11 Abs. 3 erfolgen.
10. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.
11. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden nimmt ein Ehrenmitglied oder das älteste Vereinsmitglied vor, bzw. die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
12. Nach erfolgter Wahl führt der neugewählte 1. Vorsitzende die übrigen Wahlen durch.
13. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates werden für zwei Jahre gewählt.
14. Jedes Mitglied wird in einem besonderen Wahlgang gewählt.
15. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die kein Vorstandsamt besetzen, erfolgt für zwei Jahre, wobei jedes Jahr einer ausscheiden und ein neuer gewählt werden kann. Ist ein Kassenprüfer dauerhaft an der Prüfung verhindert, so ist durch den Ältestenrat ein Vertreter zu bestellen.
16. Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
17. Die Abstimmung kann offen durch Handzeichen oder schriftlich vorgenommen werden. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
18. Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
19. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins können nur mit 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wirksam werden.
20. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Sportwart
f) dem Kinder- u. Jugendwart
g) dem Sozialwart
h) bis zu 6 Beisitzern

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
von denen zwei zur Vertretung des Vereins im Sinne des

§ 26 BGB berechtigt sind.
3. Der Vorstand übt als zweithöchstes Organ die geschäftsführende Leitung des Vereins aus und regelt seine Tätigkeit nach seiner Geschäftsordnung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt,
a) in dringenden Fällen über etwa erforderliche Geldmittel selbständig zu verfügen,
b) laufende Ausgaben für die Geschäftsführung zu bewilligen.
5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt übernehmen.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Sportwart ist für die Koordinierung und Durchführung der verschiedenen Vereinsgruppen zuständig.
8. Die Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
9. Bei Bedarf können die für die Verwaltung und den Übungsbetrieb Tätigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und der Haushaltslage eine Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. §3 Nr. 26a EStG) erhalten. Über Art und
Umfang der Aufwandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
10. Beschlüsse müssen protokolliert und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet werden. Sie stehen den Mit-gliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
11. Der Vorstand wird zur Sitzung nach Bedarf oder auf Wunsch der Hälfte seiner Mitglieder kurzfristig vom Vorsitzenden einberufen.

§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus drei langjährigen Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen keine Funktion innerhalb des Vorstandes oder die eines Kassenprüfers ausüben.
2. Dem Ältestenrat obliegen die Schlichtungen von Streitigkeiten unter Mitgliedern sowie Entscheidungen von Beschwerden über
a) Ablehnung eines Aufnahmeantrages gem. § 4, Ziffer 3
b) Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 7, Ziffer 3.
3. Der Ältestenrat ist bei seinen Entscheidungen nicht an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 14 Vereinsfinanzierung / Auflösung des Vereins
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuschüsse des Landessportbundes,
c) Zuschüsse des Kreissportbundes
d) evtl. Zuschüsse der Kommune
e) evtl. Spenden

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
3. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der Stadt Königswinter zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu. Gleiches gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Sonstige Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e.V. versichert.
2. Für den Verlust von Bargeld und Gegenständen jeglicher Art bei Vereinsveranstaltungen und Übungsstunden übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel
18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach
Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für
den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand erforderlichenfalls einen Datenschutzbeauftragten.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.06. 2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister am 06.09.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 26.04.2017 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.